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Unterzeichnen eines Vertrages

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I Geltungsbereich

 

1. Die nachfolgenden Bestimmungen sind integrierender Bestandteil des Kundenvertrages und regeln die Lieferung von Geräten und die Installation von Systemen durch die mobitronic gmbh. Sie werden vom Kunden mit Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

 

2. Bei Widersprüchen zwischen Kundenvertrag und AGB gehen die Bestimmungen des Vertrages vor; die AGB der mobitronic gmbh gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.

 

3. Allenfalls ungültige Bestimmungen dieser AGB werden von den Parteien durch neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommenden Vereinbarungen, ersetzt.

 

4. Subsidiär zum Kundenvertrag und diesen AGB der mobitronic gmbh gelten die Bestimmungen der SIA-Normen 118, 380/7 und 108.

 

 

II Vertragsabschluss und Schriftform

 

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag ist gültig abgeschlossen, wenn ein allseits unterzeichneter Werkvertrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung der mobitronic gmbh vorliegt. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

 

2. Spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrags werden erst nach schriftlicher Vereinbarung der Parteien wirksam. Beanstandungen, Mahnungen, Mängelrügen, etc. erfordern die Schriftform.

 

 

III Vorvertragliche Spezifikationen

 

1. Die Angaben in Angeboten, Prospekten, Zeichnungen usw. basieren auf den gültigen Spezifikationen und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Angebotes. Änderungen bis zum Liefertermin, sofern sie den vorgesehenen funktionalen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

 

2. Die mobitronic gmbh behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung  während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Kunden keine kaufmännisch unzumutbaren Änderungen erfahren. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen an den neusten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion und der Materialauswahl. Allen Mengen-, Mass-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter der handelsüblichen Toleranzen.

 

 

IV Leistungsumfang

 

1. mobitronic gmbh liefert nach dem Stand der Technik bewährte, stabil laufende Systeme grundsätzlich in Standardausführung; andernfalls richtet sich die Lieferung nach Leistungsbeschreibung im Kundenvertrag. Die installierte Software wird grundsätzlich in der aktuellen Version zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geliefert. mobitronic gmbh behält sich vor, diese in ihrer neuesten Version auszuliefern, sofern sie die gleichen oder verbesserten Funktionen  aufweisen.

 

2. mobitronic gmbh behält sich ausdrücklich vor, von den vereinbarten einzelnen Leistungsmerkmalen der Produkte abzuweichen, wenn sich durch die Abweichung keine funktionalen Einschränkungen ergeben. Der Kunde akzeptiert allfällige daraus entstehende Änderungen. mobitronic gmbh ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind.

 

3. mobitronic gmbh gibt ein standardisiertes Anlagedokument sowie standardisierte Bedienungsanleitung, sofern vom Hersteller geliefert, ab. Zusätzlich oder individualisierte Anlagehandbücher oder Bedienungsanleitungen werden gegen Entgelt erstellt und geliefert.

 

 

V Änderungen des Leistungsumfanges

 

1. Änderungen des Vertragsumfanges können Auswirkungen auf die vereinbarten Preise und Termine haben. Namentlich folgende zusätzliche  Leistungen werden separat verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich  als Vertragsbestandteil vereinbart wurden:

   a) Neuerarbeitung von Lösungsvorschlägen sowie Überarbeitung der Ausführungsunterlagen aufgrund veränderter baulicher Gegebenheiten oder neuer Konzepte des Kunden.

   b) Erstellen von Provisorien und Testanlagen

   c) Erstellen von Unterlagen für baulich bedingte Spezialkonstruktionen

   d) Nachinstruktionen an Fremdhandwerker, Fremdinstallateure, Kunden und Anwender

   e) Erweiterungen oder Anpassungen der Standardsoftware

   f) Wartezeiten aufgrund blockiertem Zutritt zu Anlageteilen und Apparatestandorten

   g) Klären und Erstellen von Skizzen und Schemas für bauseits gelieferte Apparate

   h) Aufschalten und Austesten analgenfremder Signale und Schaltkreise

   i) Ausserordentliche, baubedingte Baustellenbesuche und Bausitzungen

   j) Von der Feuerwehr, Polizei, Gebäudeversicherung oder anderen Organen verlangte Leistungen wie Abnahmen, Lagepläne etc.

   k) Koordination, Besprechungen und Abklärungen mit vom Kunden nominierten Dritt- oder Unterlieferanten

 

 

VI Projektabwicklung

 

1. Der Kunde benennt unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner. Der Kunde ist für die Koordination der beauftragten Unternehmer verantwortlich. Mehraufwand der mobitronic gmbh durch Nichtbeachtung der Koordinationsbestimmungen wird zusätzlich verrechnet.

 

2. Der Kunde hat die Informationspflicht, mobitronic gmbh rechtzeitig auf allfällige spezielle gesetzliche, behördliche sowie andere Vorschriften und Bedingungen aufmerksam zu machen, welche die Ausführung, Lieferung, Montage und den Betrieb des Vertragsgegenstandes betreffen.

 

3. mobitronic gmbh behält sich vor, Teilaufträge an geeignete  Unterlieferanten zu vergeben.

 

 

VII Vorleistungen des Kunden

 

1. Der Kunde ist für die rechtzeitige und fachgerechte Ausführung der für die Montage der Apparate unerlässlichen bzw. vertraglich festgelegten baulichen Vorarbeiten und die Montagehilfsgeräte besorgt. Er benachrichtigt mobitronic gmbh frühzeitig über den Baufortschritt.

 

2. Werden Elektroinstallationen durch den Kunden bereitgestellt, muss eine einwandfreie, geprüfte Installation mit bezeichneten Anschlusspunkten vorliegen. Mehraufwendungen und Schäden, die sich aus fehlerhafter oder nicht den Spezifikationen entsprechender Verkabelung ergeben, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Für die Montage elektronischer Bauteile gilt, dass in den Räumen insbesondere keine stauberzeugenden Bauarbeiten mehr während und nach deren Installation stattfinden.

 

 

VIII Installation

 

1. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde verschafft der mobitronic gmbh ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Anlageteilen und Räumlichkeiten. Für das sichere Unterbringen von Materialien, Apparaten und Werkzeugen sind der mobitronic gmbh geeignete, verschliessbare Räume zur Verfügung zu stellen.

 

2. Gelten für den Betrieb der Anlagen am Installationsort der Geräte oder der stationären Verbindungen besondere Sicherheitsauflagen, so wird der Kunde rechtzeitig und ohne Mehraufwand für mobitronic gmbh die Voraussetzung  zur ungehinderten Vertragserfüllung schaffen. Im Weiteren stellt er mobitronic gmbh für die Inbetriebsetzung der Anlage allfällig notwendige Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung. Können die Arbeiten aus speziellen Gründen nur ausserhalb der normalen Arbeitszeiten erfolgen, so werden die entstehenden Mehrkosten gemäss aktuellen Ansätzen der mobitronic gmbh verrechnet.

 

 

IX Einbindung von Fremdsystemen

 

1. Unter Fremdsystemen sind alle Systeme zu verstehen, die mit den Produkten der mobitronic gmbh Daten austauschen.

 

2. Bei der Einbindung von Fremdsystemen haftet mobitronic gmbh nicht für Leistungen und Eigenschaften, die durch den Hersteller des Fremdsystems zugesichert werden. Eventuell entstehende Kosten auf der Seite des Fremdsystems sind nicht in den Kostenabschätzungen und Angeboten der mobitronic gmbh enthalten, wenn sie nicht explizit angegeben werden. mobitronic gmbh ist bemüht, auf derartige zu erwartende Kosten, die ihr bekannt sind, hinzuweisen. Eine Rechtsfolge aus der Nichtnennung auch bekannter Kosten entsteht für mobitronic gmbh keinesfalls.

 

3. Der Kunde ist für die Beschreibung und Überprüfung des Funktionsumfanges einer Fremdsystem-Einbindung verantwortlich und ist verpflichtet, bei Abweichungen von den Vorgaben rechtzeitig Einsprüche zu erheben. Liefert der Kunde keine Beschreibung, so wird mobitronic gmbh das Subsystem nach eigenen Anforderungen funktionell einbinden. Der Kunde hat aber nachträglich kein Recht auf Nachbesserung.

 

4. Der Kunde hat für die Einbindung einer allfälligen Fernalarmierung oder Datenübertragung die notwendige Infrastruktur wie Telefonanschluss oder IP-Netzwerk betriebsfähig bereit zu stellen. Der Betrieb ist mit den Telecom- oder Netzwerkbetreibern so zu regeln, dass die für Alarmierung oder Datenübertragung geforderte Verfügbarkeit jederzeit gewährt wird.

 

 

X Liefertermine

 

1. Die im Angebot vermerkten Liefertermine und -fristen sind  unverbindliche Orientierungshilfen. Die Lieferfrist beginnt, sobald alle behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.

 

2. mobitronic gmbh übernimmt kein Beschaffungsrisiko, ausser dieses wird ausdrücklich vereinbart. Erhält mobitronic gmbh aus von der mobitronic gmbh nicht zu vertretenden Gründen die Lieferung oder Leistung unserer Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird mobitronic gmbh den Kunden rechtzeitig informieren. In diesem Fall ist die mobitronic gmbh berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, soweit mobitronic gmbh der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Wasser, Feuer und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von mobitronic gmbh schuldhaft herbeigeführt worden sind.

 

3. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 2 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist wegen  des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen nicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von mobitronic gmbh nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

 

4. Die Liefertermine verlängern sich ausserdem,

   a) wenn der mobitronic gmbh die für die Ausführung benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert und damit Verzögerungen der Lieferung verursacht.

   b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält.

 

5. mobitronic gmbh haftet nicht für Folgen aus bauseitigen Verzögerungen. Die daraus entstehende Mehrarbeiten und Zusatzkosten werden zu den aktuellen Regieansätzen verrechnet.

 

6. Die mobitronic gmbh ist bemüht, die dem Kunden angegebenen Liefertermine und Fristen einzuhalten. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Fristen bedarf jeweils der Schriftform. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der mobitronic gmbh nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

 

7. mobitronic gmbh haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fahrnisgeschäft im Sine von OR 187 ff. ist. Die mobitronic gmbh haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von der mobitronic gmbh zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist gelten zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

 

8. mobitronic gmbh haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der mobitronic gmbh zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungshelfer der mobitronic gmbh ist der mobitronic gmbh zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von mobitronic gmbh zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung der mobitronic gmbh auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

9. mobitronic gmbh haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von mobitronic gmbh zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

10. Im Übrigen haftet mobitronic gmbh im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

 

11. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

12. Wird dem Kunden im Verzugsfall durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so entfällt der Anspruch auf Schadenersatz.

 

13. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung darf zwei Wochen nicht unter unterschreiten.

 

 

XI Annahmeverzug des Kunden

 

1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die mobitronic gmbh berechtigt, den von mobitronic gmbh insoweit entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

2. Sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Absatzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

 

XII Abnahme durch den Kunden

 

1. mobitronic gmbh informiert den Kunden rechtzeitig über den Termin der Abnahmeprüfung. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das vom Kunden und der mobitronic gmbh unterzeichnet wird. Darin wird festgehalten, ob die Abnahme erfolgt oder verweigert wird.

 

2. Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel bestehen. Bei geringfügigen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen, gilt die Abnahme als erfolgt. Für die Nachbesserung der protokollierten Mängel hat der Kunde der mobitronic gmbh eine angemessene Frist zu setzen.

 

3. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn:

   a) sie ohne Verschulden der mobitronic gmbh am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann

   b) der Kunde die Abnahme bzw. die Unterschrift des Protokolls unberechtigterweise verweigert, oder

   c) sobald der Kunde die Produkte der mobitronic gmbh benutzt.

 

4. Mit der Abnahme ist die Vertragsleistung erbracht und die Garantie- respektive Gewährleistungs- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen zu laufen.

 

 

XIII Gefahrübergang

 

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die bestellten Waren an Ihn bzw. eine dritte, der Transport ausführenden Person übergeben werden. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über und wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

 

 

XIV Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Sofern sich aus unseren Auftragsbedingungen nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise netto „ab Werk“ in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer und exklusiv Versandkosten. Gesetzliche Abgaben z.B. die Mehrwertsteuer werden dem Kunden zu den jeweils gültigen Ansätzen in Rechnung gestellt. Abzüge vom Rechnungsbetrag seitens des Kunden sind nicht gestattet.

 

2. mobitronic gmbh berechnet die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw. ändern, so ist die mobitronic gmbh berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.

 

3. Die Zahlungen sind zu leisten: Je 30% bei Bestellung, Lieferung und Betriebsbereitschaft innert 10 Tagen ab Akontorechnung; 10% mit Stellung der Schlussrechnung innert 30 Tagen.

 

4. Der Kunde darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag herrühren, nur bei schriftlichen Einwilligung von mobitronic gmbh verrechnen.

 

5. Regieleistungen werden von mobitronic gmbh laufend separat verrechnet. Allfällige Preisrabatte auf der Vertragsleistung haben für Regieleistungen keine Gültigkeit. Für Arbeiten ausserhalb den mobitronic gmbh Geschäftszeiten gelten folgende Zuschläge:

Montag bis Freitag           20:00 bis 06:00              plus 50%

Samstag                         00:00 bis 24:00              plus 50%

Sonntag und Feiertage     00:00 bis 24:00              plus 100%

 

6. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung ohne Ver-schulden der mobitronic gmbh verzögert oder verunmöglicht werden.

 

7. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von mobitronic gmbh nicht anerkannten Gegenforderungen des Kunden zu kürzen oder zurückzustellen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der bestimmungsgemässe Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.

 

8. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% pro Jahr zu entrichten. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.

 

9. Sind einzelne Anlageteile fertig montiert oder entstehen grössere bauseitig bedingte Unterbrüche, kann mobitronic gmbh Teilrechnungen im Umfang der gesamten erbrachten Leistung stellen.

 

10. Wenn der Kunde die Zahlung nicht vertragsgemäss leistet, ist mobitronic gmbh berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.

 

11. Ist der Kunde mit weiteren Zahlungen im Rückstand oder muss mobitronic gmbh aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist mobitronic gmbh ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte berechtigt, die weitere Ausführung  des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind. Kann eine entsprechende Vereinbarung nicht in angemessener Frist getroffen werden, ist mobitronic gmbh berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

 

 

XV Eigentumsvorbehalt

 

1. mobitronic gmbh behält sich das Eigentum an ihrer Lieferung bis zu vollständigen Bezahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die mobitronic gmbh berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die mobitronic gmbh liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die mobitronic gmbh hätte dies ausdrücklich und schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die mobitronic gmbh liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die mobitronic gmbh ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Werterlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

 

2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der mobitronic gmbh jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschliesslich MwSt.) der Forderungen der mobitronic gmbh ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse der mobitronic gmbh, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Die mobitronic gmbh verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die mobitronic gmbh verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldnern der mobitronic gmbh bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

3. Der Kunde tritt der mobitronic gmbh auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der mobitronic gmbh ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

4. Die mobitronic gmbh verpflichtet sich, die der mobitronic gmbh zustehenden Sicherheiten auf Verlange des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der mobitronic gmbh.

 

5. Der Kunde ist verpflichtet, die Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der mobitronic gmbh erforderlich sind, zu treffen; insbesondere ermächtigt er die mobitronic gmbh mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung oder Vermerken des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

 

6. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten der mobitronic gmbh gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstigen Risiken versichern.

 

 

 

XVI Produktegarantie, Schlechtleisung, Mangelhaftung, Mängelrüge

 

1. mobitronic gmbh übernimmt während der vom jeweiligen Hersteller definierten Produktegarantiezeit oder maximal 24 Monate ab Lieferung ab Werk die Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Geräte hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen dem vertraglichen Leistungsumfang entsprechen.

 

2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach OR 201 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist. Die Ware ist unverzüglich nach Empfang der Lieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter Angabe einer möglichst detaillierten Beschreibung des Mangels zu rügen. Die Anerkennung von Sachmängel bedarf steht der Schriftform.

 

3. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache infolge von Material-, Konstruktions- oder Verarbeitungsfehlern hat die mobitronic gmbh nach Wahl das Recht auf Nacherfüllung durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt mobitronic gmbh die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises der mangelhaften Ware. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen wird mobitronic gmbh, soweit der Kunde Kaufmann ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen. Die bei der Garantieleistungen ausgetauschten Teile werden Eigentum der mobitronic gmbh.

 

4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einem anderen Ort als dem Lieferort oder der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist.

 

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

6. Solange der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug ist, kann mobitronic gmbh jegliche Garantieleistungen verweigern. Es erfolgt kein Unterbruch der Garantiefrist.

 

7. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, unvorhersehbarer äusserer Einwirkung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von mobitronic gmbh ausgeführter Bau- und Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die mobitronic gmbh nicht zu vertreten hat.

 

8. mobitronic gmbh haftet insbesondere auch nicht für Folgeschäden wie z.B.:

   a) Polizei, Feuerwehr- und Alarmempfänger-Einsätze

   b) Die vom Kunden zu veranlassenden Sicherheitsmassnahmen, insbesondere bei teilweiser oder vollständiger Ausserbetriebssetzung der Anlage, auch infolge Instandstellungsarbeiten.

   c) Direkte oder indirekte Folgen von Falsch- und Fehlalarmen

   d) Fehlauslösungen von Löschanlagen (Löschmittelersatz und Folgeschäden)

   e) Den Einsatz von Bewachungspersonal

   f) Kostenersatz aufgrund von Mehraufwendungen des Anlagebetreibers oder Dritter

   g) Entgangener Gewinn

   h) Beeinträchtigung der Funktionen der Anlage infolge baulicher Veränderungen

   i) Schäden infolge eines Datenverlustes; der Kunde ist zuständig für die Datenarchivierung

 

9. Die Garantie respektive Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der mobitronic gmbh Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten vornehmen; ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird.

 

 

XVII Eigentums- und Immaterialgüterrecht

 

1. Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas, Angeboten etc. bleibt bei mobitronic gmbh. Die besagten Unterlagen dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der mobitronic gmbh Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung der Objekte verwendet werden.

 

2. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke, Marken- und Eigentumsangaben der mobitronic gmbh in keiner Form verändern.

 

3. Das geistige Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleiben bei der mobitronic gmbh oder ihren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde nachträglich Änderungen an den Produkten vornimmt.

 

4. Jede Erweiterung oder Änderungen von Produkten durch den Kunden benötigt eine schriftliche Zustimmung der mobitronic gmbh.

 

5. Der Kunde ergreift die notwendigen Massnahmen um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff, Missbrauch und vor Computerviren zu schützen.

 

 

 

XVIII Schutzrechte

 

1. Bei unbeabsichtigter Kollision mit gewerblichen Schutzrechten Dritter kann mobitronic gmbh nicht haftbar gemacht werden.

 

 

XIX Haftungsumfang, Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung

 

1. mobitronic gmbh ist für Schäden aus Betriebshaftpflicht für Personen- und Sachschäden pauschal zusammen höchstens bis zu CHF 5 Mio. versichert. Jede weitergehende Haftung der mobitronic gmbh ist wegbedungen.

 

2. mobitronic gmbh haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder zu vertretender Unmöglichkeit geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschliesslich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der mobitronic gmbh beruhen. Soweit der mobitronic gmbh keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

3. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

4. Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit die mobitronic gmbh nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat oder der mobitronic gmbh oder deren Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung trifft.

 

5. Die Haftung der mobitronic gmbh wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen, gesetzlichen zwingenden Haftungstatbeständen.

 

6. In anderen Fällen haftet mobitronic gmbh für alle gegen mobitronic gmbh gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.

 

7. Im Falle der vorstehenden Haftung gemäss Abs. 4 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Möglichkeit und Rechtsmängeln, haftet mobitronic gmbh nur für den typischen  und vorhersehbaren Schaden.

 

8. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäss vorstehendem Absätzen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Angestellten der mobitronic gmbh und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmer der mobitronic gmbh.

 

9. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung der mobitronic gmbh, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.

 

 

XX Datensicherung und Datenverlust

 

1. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Dies umfasst insbesondere die nach dem Stand der Technik jeweils zumutbare und umfassende Datensicherung zur Vorsorge gegen Datenverlust.

 

2. Der Kunde ist verpflichtet, vertrauliche, sicherheitsrelevante und personenbezogene Daten und Dokumente sicher und vor Diebstahl geschützt, aufzubewahren.

 

3. Soweit der mobitronic gmbh keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auch bei Datenverlust auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

 

XXI Herstellerregress

 

1. Wiederverkäufer erhalten von mobitronic gmbh einen pauschalenFachhandelsrabatt auf alle bestellten Waren und verzichten im Gegenzug auf die ihm zustehenden Rechte gemäss OR 368 Abs.1 auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Kunden bei Nacherfüllungsmassnahmen im Verhältnis zu Verbrauchern zu tragen hatte. Dieser Rabatt stellt einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von OR 373 dar.

 

 

XXII Rechtswahl und Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der mobitronic gmbh.

 

2. Es gilt das Schweizerische Bundesrecht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenverkehr vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

3. Sofern zwingendes Recht nicht anders verlangt, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen der Sitz der mobitronic gmbh. mobitronic gmbh ist berechtigt, den Vertragsnehmer am Ort der Anlageninstallation einzuklagen.

 

4. Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

 

 

 

Bänk, 1. September 2015

 

mobitronic gmbh

Neurebenstrasse 5

CH-8471 Bänk

Tel: +41 52 301 10 06

info@mobitronic.ch

www.mobitronic.ch

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